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Kommunalwahl 2024 - Aufstellung von Wahlvorschlagslisten jetzt schon möglich
icon.crdate23.11.2023
Die Aufstellung von Wahlvorschlagslisten bzw. Bewerberaufstellungsversammlungen für die Kommunalwahlen 2024 (also von Kreistags-, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl), deren gemeinsamer Wahltag vor kurzem auf den 9. Juni 2024 zusammen mit der Durchführung der Europawahl festgelegt wurde, ist jetzt schon möglich bzw. seit 20. August 2023 bereits zulässig.
Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen beginnt frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl und Aufforderung, die bis 18. März 2024 erfolgt sein muss und endet spätestens am Donnerstag, 28. März 2024, 18 Uhr. Daher wollen wir bereits heute auch schon wichtige Hinweise zur korrekten Aufstellung von Wahlvorschlagslisten geben.
Wir werden auch weiterhin in zunächst längeren Abständen, bis zum Zeitraum kurz vor der Wahl dann kürzeren Abständen Hinweise zur Durchführung der Wahlen geben und hoffen, dass wir allen Lesern die teilweise nicht ganz einfachen Wahlvorschriften etwas besser erläutern können.
Bedeutung von Wahlvorschlägen
Nach der Landesverfassung, der Gemeindeordnung (GemO), der Landkreisordnung (LKrO) und dem Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart (GVRS) ist für die Wahl der Vertretungskörperschaften als Regelfall die Verhältniswahl vorgesehen (vgl. § 26 Absatz 2 GemO, § 22 Absatz 2 LKrO, § 8 Absatz 2 GVRS). Verhältniswahl kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens zwei Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen werden. Um diese Grundlage zu schaffen, wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Bei Verhältniswahl ist deshalb die Aufnahme in einen Wahlvorschlag eine förmliche Wählbarkeitsvoraussetzung. Gewählt werden kann nur derjenige, der in einen Wahlvorschlag aufgenommen ist. Wird nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen, muss Mehrheitswahl durchgeführt werden.
Bei Mehrheitswahl hat der Wahlvorschlag nicht die oben dargestellte Bedeutung; auch wenn ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht ist, kann jede andere wählbare Person vom Wähler in den Stimmzettel aufgenommen werden/gewählt werden/eine Stimme bekommen. Für jede der Kommunalwahlen bzw. für die Regionalwahl müssen jeweils gesonderte Wahlvorschläge aufgestellt und eingereicht werden. Bei der Kreistags- und Regionalwahl sind jeweils besondere Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise eines Landkreises bzw. der Region Stuttgart aufzustellen und einzureichen. Auch für die Wahl der Ortschaftsräte gilt, dass für jede Ortschaft ggf. besondere Wahlvorschläge aufgestellt und eingereicht werden müssen; die Ortschaftsratswahl stellt in jeder Ortschaft eine eigenständige Wahl dar (§ 69 GemO).
Träger von Wahlvorschlägen – sh dazu auch § 9 KomWG
Das Kommunalwahlgesetz unterscheidet zwischen Wahlvorschlägen von Parteien, Wahlvorschlägen von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (= moWV) und Bewerbern von sogenannten nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (= nmWV). Unterschiede bestehen hinsichtlich der Voraussetzungen, die bei der Aufstellung und bei der Einreichung der Wahlvorschläge zu erfüllen sind.
Parteien im Sinne des Kommunalwahlgesetzes sind nur solche Vereinigungen, auf die das Parteiengesetz Anwendung findet.
Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind Wählervereinigungen, die sich aufgrund eines Organisationsstatutes in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereines nach §§ 21 ff. BGB oder als nichtrechtsfähige Vereine organisiert haben. Die Eintragung ins Vereinsregister ist nicht Voraussetzung. Es müssen jedoch Organe vorhandensein, die den Verein vertreten.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen im Sinne des § 9 Absatz 4 KomWG sind (lose oder mehr oder minder lose) Gruppierungen, die nicht den Status einer Partei haben und nicht in besonderer Rechtsform mitgliedschaftlich organisiert sind.
Gemeinsame Wahlvorschläge sind identisch aufgestellte Wahlvorschläge, die von mehreren Gruppierungen (z. B.Parteien – Parteien, Parteien – moWV, Parteien – nmWV, moWV – moWV, moWV – nmWV) gemeinsam getragen werden. Es handelt sich also um einen einzigen Wahlvorschlag, an dem mehrere Wahlvorschlagsträger beteiligt sind.
Aufstellung von Wahlvorschlägen
In einen Wahlvorschlag dürfen nach § 9 KomWG nur solche Personen als Bewerber aufgenommen werden, die in einem freien und demokratischen Verfahren gewählt worden sind. Parteien müssen deshalb ihre Kandidaten und deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag in einer Mitglieder- oder Vertreter(Delegierten-)versammlung in geheimer Wahl nach dem in ihrer Satzung vorgesehenen Verfahren bestimmen (§ 9 Absatz 1 KomWG).
Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlvorschläge von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen gelten die Bestimmungen für Parteien entsprechend (§§ 9 Absatz 3 i. V. m. 9 Absatz 1 KomWG). Die Aufstellung muss demnach ebenfalls in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Wählervereinigung in geheimer Wahl und ggf. nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren erfolgen. Mitwirken dürfen nur Mitglieder der Partei bzw. Wählervereinigung, die zum Zeitpunkt des Zusammentreffens der Versammlung zur jeweiligen Wahl wahlberechtigt sind. Auch die Bewerber für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählvereinigungen müssen in einer Aufstellungsversammlung geheim gewählt werden. Das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Da bei den nur lose organisierten Gruppierungen nicht auf Mitglieder zurückgegriffen werden kann, bestimmt das Gesetz, dass die wahlberechtigten Anhänger dieser Wählervereinigung dazu legitimiert sind. Die Bewerber müssen also in einer Versammlung wahlberechtigter Anhänger gewählt werden. Unter einer Versammlung „wahlberechtigter Anhänger“ versteht man eine Versammlung wahlberechtigter interessierter Bürger zum Zwecke der Bewerberaufstellung.
Die Aufstellung der Bewerber in gemeinsamen Wahlvorschlägen von Parteien/Wählervereinigungen kann alternativ in getrennten Versammlungen oder in einer gemeinsamen Versammlung der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen erfolgen (vgl. § 9 Absatz 5 KomWG).
Selbstverständlich sind dabei auch einschlägige Satzungs- und Verfahrensregelungen der einzelnen beteiligten Gruppierungen zu beachten.
Höchstzahl der Bewerber auf dem Wahlvorschlag
Die zulässigen Höchstzahlen der Bewerber auf den Wahlvorschlägen unterscheiden sich je nach Art und Konstellation der Wahl. Einzelheiten dazu erfahren die Wahlvorschlagsträger bei ihrer Gemeinde (für die Wahl der Gemeinderäte und ggf. Ortschaftsräte), dem zuständigen Landkreis/Landratsamt (Wahl der Kreisräte) oder direkt beim Verband der Region Stuttgart (Mitglieder der Regionalversammlung).
Wahl der Bewerber
Das Kommunalwahlgesetz schreibt vor, dass sowohl über die Bewerber als auch über die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag geheim abzustimmen ist, also verdeckt auf Stimmzetteln. Davon gibt es keine Ausnahme. Bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind für das Wahlverfahren im Übrigen die jeweiligen Satzungsbestimmungen maßgebend. Die Wahl der Bewerber für Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sowie ihre Reihenfolge müssen in jedem Fall durch die Mehrheit der anwesenden Anhänger erfolgen (vgl. § 9 Absatz 4 KomWG).
Alle weiteren Bestimmungen des Wahlverfahrens sind internen Regelungen der Anhängerversammlung überlassen.
Bei der Wahl der Bewerber gemeinsamer Wahlvorschläge in getrennten Versammlungen (s. oben), hat jeder Träger die für ihn geltenden Bestimmungen zu beachten. Bei gemeinsamen Versammlungen aller beteiligten Träger regeln die Beteiligten, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, die näheren Einzelheiten des Verfahrens gemeinsam in der Aufstellungsversammlung. Für die Einhaltung evtl. zu berücksichtigender Satzungs- und Verfahrensbestimmungen sind die jeweiligen Wahlvorschlagsträger verantwortlich.
Niederschrift über die Aufstellungsversammlung
Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist zwingend mit dem Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beim Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses einzureichen. Mindestinhalt der Niederschrift und die weiteren Formerfordernisse wie Unterzeichnung und eidesstattliche Versicherungen ergeben sich aus § 9 KomWG.
Inhalt und Form des Wahlvorschlags
Die Anforderungen an den Inhalt, die Unterzeichnung usw. ergeben sich aus § 14 KomWO. Entsprechend wurde der erhältliche Vordruck gestaltet.
Unterstützungsunterschriften/Unterschriftenprivileg
Grundsätzlich gilt, dass Wahlvorschläge von einer bestimmten Zahl wahlberechtigter Personen unterzeichnet sein müssen, sog. Unterstützungsunterschriften- Ausnahmen: Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag und/oder in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Weiter sind auch Wählervereinigungen vom Unterschriftenquorum befreit, wenn sie bereits bisher in dem zu wählenden Organ (z. B. Gemeinderat, Ortschaftsrat) vertreten waren und der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.
Kann eine Partei oder Wählervereinigung nicht von dem o. g. Unterschriftenprivileg Gebrauch machen, dann ist zu beachten, dass die für diese Wahlvorschläge notwendigen Unterstützungsunterschriften erst nach der Bewerberaufstellung geleistet werden . Bei Anforderung des Formblatts für Unterstützungsunterschriften beim/bei der Vorsitzenden der Wahlausschüsse müssen die Wahlvorschlagsträger bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber in einer Versammlung nach § 9 KomWG bereits erfolgt ist
Fragen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Gemeinderatswahl und die Ortschaftsratswahlen in Blaufelden beantwortet Hauptamtsleiter Felix W. Kuentz, Tel. 07953/884-20 oder felix.kuentz@blaufelden.de
Dort bekommen Sie auch die notwendigen Vordrucke zur Protokollierung der Aufstellungsversammlung, die Zustimmungserklärungen der Kandidaten und so weiter.