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Wasserentnahmen aus Gewässern – was muss ich beachten?

Aufgrund der lang anhaltenden Trockenheit sind derzeit an vielen Oberflächengewässern (Seen, Gräben, Bäche, Teiche) sehr niedrige Wasserstände und Durchflussmengen zu verzeichnen. Eine Wasserentnahme kann vor allem in länger anhaltenden Niedrigwasserperioden nachteilige Gewässerveränderungen verursachen. Niedrige Wasserstände, höhere Wassertemperaturen und geringe Sauerstoffkonzentrationen können zu starken Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktionen sowie der Durchgängigkeit des Gewässers führen. Fische, Kleinlebewesen und Wasserpflanzen leiden unter ansteigenden Gewässertemperaturen und dem verringerten Sauerstoffgehalt und können dadurch nachhaltig geschädigt werden. Zusätzliche Wasserentnahmen verschärfen diese Situation.
Eine Entnahme von größerer Wassermengen z. B. zum Befüllen von Wasserfässern aus einem oberirdischen Gewässer kann jedoch vor allem in Niedrigwasserphasen zu nachteiligen Gewässerveränderungen führen. Diese Entnahme stellt nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Wassergesetzes Baden-Württemberg (WG) grundsätzlich eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 WHG dar, für diesen Vorgang ist eine Erlaubnis vom Landratsamt Schwäbisch Hall erforderlich.
In bestimmten Fällen ist für die Wasserentnahme keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Dazu gehören insbesondere der Gemeingebrauch gemäß § 20 WG. Demnach ist jedem gestattet in unschädlicher Weise Wasser mit Handschöpfgefäßen (z. B. Eimer und Gießkanne) aus einem oberirdischen Gewässer zu entnehmen. Der Gemeingebrauch kann jedoch in Niedrigwasserzeiten ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
Viele oberirdische Gewässer dienen unserer Freiwilligen Feuerwehr auch als Löschwasserreservoir, die im Einsatzfall in Anspruch genommen werden müssen. Wenn nun aus diesen Gewässern größere Mengen ohne Erlaubnis entnommen werden, ist eine Löschwasserversorgung im Falle eines Feld- oder Waldbrandes nicht gesichert!
Die Gemeindeverwaltung fordert die Bevölkerung daher auf vom Abpumpen oder Entnehmen von größeren Mengen Wasser aus oberirdischen Gewässern bis auf weiteres abzusehen.

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