te dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentli- che Betriebe, 1. Geschäfts- [...] für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zu- geordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse un- tergeordnet sind, 2. Anlagen für [...] vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (2) Zulässig sind 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentli- che Betriebe, 2. Tankstellen. (3) Ausnahmsweise [mehr]