Unternehmen und Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für folgende Vorhaben speziell für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnr [mehr]
Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen. Sie können es nur nutzen für: Probefahrten und Überführungsfahrten [mehr]
Grüne Kennzeichen sind Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Untergrund. Sie sind für bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge vorgesehen. Das sind zum Beispiel: Fahrzeuge ge [mehr]
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Löschung dieser Daten verlangen. Hinweis: Gegenüber folgenden Stellen haben [mehr]
Öffentliche und private Institutionen erheben, speichern, nutzen und geben personenbezogene Daten weiter. Diese Verarbeitung von Daten unterliegt der Datenschutzkontrolle. Hinweis: Private Institution [mehr]
Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung erhalten. Dies gilt für: Neubau oder Erwerb neuen Wohnraums, der selbst genutzt wird, Änderungs- und Erwe [mehr]
Als Tierärztin oder Tierarzt dürfen Sie in Baden-Württemberg tierärztlich erst tätig werden, wenn Sie die folgenden Unterlagen vorlegen können: eine deutsche Approbation oder eine durch das Regierungs [mehr]
Wenn Sie als Tierhalter oder Tierhalterin neu mit der Tierhaltung beginnen, müssen Sie unter anderem Ihre Tiere bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anmelden. Dies gilt sowohl für landwirtschaft [mehr]
Sie möchten Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen (KOM) oder Personenkraftwagen (Pkw) oder Mietomnibusverkehr anbieten? Dafür benötigen Sie eine Genehmigung. Hinweis: Bei derartige [mehr]
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen? Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen. Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für [mehr]