Blaufelden Aktuell
Meldedaten Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung
Gemeinde Blaufelden
Landkreis Schwäbisch Hall
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem seit 1. November 2015 gültigen Bundesmeldegesetz
1. Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)
Seit vielen Jahren ist es üblich, Geburtstage älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie Ehejubilare in der Tageszeitung und im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Dies ist nach § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes zulässig, sofern keine Auskunftssperre nach § 51 bzw. kein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes besteht. Veröffentlicht werden dürfen Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen im Sinn des § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum. Wer die Veröffentlichung seines Alters- oder Ehejubiläums nicht wünscht, hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen.
2. Datenübermittlungen öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörde übermittelt an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die in § 42 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaft. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Familienangehörigen können gem. § 42 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes der Übermittlung der sie betreffenden Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
3. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes i.V.m. § 36 des Bundesmeldegesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes können die Betroffenen dieser Datenübermittlung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Datenübermittlung.
4. Melderegisterauskunft aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache, von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Von den genannten Widerspruchsrechten kann jederzeit, durch schriftliche Erklärung an die Gemeindeverwaltung Blaufelden, Gebrauch gemacht werden. Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.
Blaufelden, den 16.01.2025
gez. Michael Dieterich
Bürgermeister