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Der Landkreis Schwäbisch Hall informiert: Pflichtumtausch Führerscheine

Anträge frühzeitig stellen: Jahrgänge 1965 bis 1970 müssen ihren Papier-Führerschein bis spätestens 19. Januar 2024 umtauschen  Landkreis. Bis spätestens 19. Januar 2024 müssen alle, die noch einen Papierführerschein besitzen und in den Jahren 1965 bis 1970 geboren sind, ihren Führerschein gegen einen EU-Kartenführerschein umtauschen. Den entsprechenden Antrag kann jeder bei seinem Bürgermeisteramt stellen. Hierfür sind der Personalausweis, der Führerschein und ein biometrisches Passfoto mitzubringen. Der Antrag kann auch vorab auf der Homepage des Landratsamtes unter www.LRASHA.de am PC ausgefüllt werden. Dort sind die erforderlichen Unterlagen aufgeführt. Zu finden ist der Antrag unter „Bürgerservice“ > „Elektronische Dienste“ > „Führerscheine“. Das Landratsamt empfiehlt dringend, den Antrag schon frühzeitig zu stellen, da aufgrund einer kurzfristigen Antragshäufung zum Jahresende erfahrungsgemäß mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen wäre.
Eine Terminvereinbarung in den Führerscheinstellen des Landkreises ist erforderlich und online unter „Bürgerservice“ > „Elektronische Dienste“ > Onlineterminreservierung möglich. HintergrundIn den kommenden Jahren müssen alle Führerscheine, die vor dem
19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gegen einen befristeten EU-Kartenführerschein ausgetauscht werden. Das wurde vom Bundesrat festgelegt. Durch den Pflichtumtausch soll sichergestellt werden, dass alle Führerscheine in der EU ein einheitliches Muster enthalten, das die aktuellen Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. Für den Umtausch ist eine Staffelung vorgesehen, die sich nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers bzw. nach dem Ausstellungsjahr richtet. Nach Ablauf der nachfolgenden Fristen, verliert der Führerschein demnach seine Gültigkeit. Ein freiwilliger, früherer Umtausch ist jederzeit möglich. Folgende Fristen gibt es in den kommenden Jahren:

1.    Papierführerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden: Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025
  2.    Kartenführerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*: Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033
 *Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.       

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