Dienstleistungen
Physiotherapeut, Diätassistent, MTA, Masseur und medizinischer Bademeister, PTA, Logopäde, Ergotherapeut, Podologe, Notfallsanitäter mit ausländischer Berufsausbildung – Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen
Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:
- Physiotherapeut oder -therapeutin
- Diätassistent oder -assistentin
- Medizinisch-technischer Assistent oder medizinisch-technische Assistentin
- Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
- Pharmazeutisch-technischer Assistent oder pharmazeutisch-technische Assistentin
- Logopäde oder Logopädin
- Ergotherapeut oder -therapeutin
- Podologe oder Podologin
- Notfallsanitäter oder -sanitäterin
Wenn Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben haben, prüft die zuständige Stelle, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Sie erhalten die Erlaubnis nur, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.
Voraussetzungen
- Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
- Persönliche Qualifikation:
- persönliche Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
- Logopäde oder Logopädin: mindestens Niveau C1des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- sonst: mindestens Niveau B2
Hinweis: Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus sind nicht relevant.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede in der Berufsausbildung können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
Keine
Unterlagen
- Antragsformular oder Online-Antrag
- Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthalts-bescheinigung
- Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
- Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.
- Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
- bei Wohnsitz
- in Deutschland: Bescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde. (Kopie der Anmeldung);
- im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung in Baden-Württemberg angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z. B. Bestätigung des künftigen Arbeitgebers, Bewerbungsschreiben oder Stellengesuche.
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachge-reicht werden)
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (kann nachgereicht werden)
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweis: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein! Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.
Kosten
EUR 150,00
Bearbeitungsdauer
Maximal vier Monate.
Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Rechtsgrundlage
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg
- Masseur- und Physiotherapeutengesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
- Diätassistentengesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
- Gesetz über den Beruf des Logopäden
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
- Ergotherapeutengesetz
- Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Notfallsanitätergesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Zuständigkeit
Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart
Vertiefende Informationen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.10.2018 freigegeben.