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Blaufelden Aktuell

Frei laufende Hunde auf landwirtschaftlichen Flächen

 
Gerade jetzt ist dieses Thema wieder besonders aktuell. Ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft hat jeder. Viele Hundebesitzer sind sich aber nicht darüber bewusst, dass die Tiere ihre „Notdurft“ weder in privaten Vorgärten noch in landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Äckern verrichten dürfen und ein Betretungsverbot für landwirtschaftliche Flächen innerhalb der Vegetationsperiode besteht. So dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Zeit zwischen Saat und Ernte, bei Grünland in der Zeit des Aufwuchses und der Mahd bzw. Beweidung nicht betreten werden. Jeder Hundebesitzer hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Hund keinerlei negative Auswirkungen für Mensch und Natur ausgehen.
 
·         Nach § 37 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt natürlich nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde.
 
Jeder Hundehalter sollte sich in diesem Zusammenhang vergegenwärtigen, dass er mit einem solchen Verhalten gegen geltendes Recht verstößt und diese Verstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.
 
·         Nach § 64 Absatz 2 Ziffern 18 und 19 LNatSchG ist das Verunreinigen von Grundstücken in der freien Landschaft bzw. das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen in der Nutzzeit außerhalb der Wege eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann. Ordnungswidrig handelt im Übrigen auch, wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 28 Absatz 1 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
 
·         Allgemein gilt: Die freie Landschaft ist keine Müllkippe. Nach § 37 Absatz 4 LNatSchG ist jedermann auch verpflichtet, von ihm anlässlich des Betretens der freien Landschaft abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen.
 
·         Unberührt von diesen staatlichen Forderungen haben die betroffenen Landwirte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowohl einen Unterlassungs- als auch einen Schadensersatzanspruch wegen der erfolgten Verunreinigung der landwirtschaftlichen Kulturen.
 
Der allzu sorglose Hundespaziergang in der Feldflur kann für den Hundehalter also eine äußerst kostspielige Sache werden.
 
·         Wir bitten deshalb alle Hundehalter darum, ihre Tiere im eigenen Grundstück auslaufen zu lassen oder den Hundekot auf Wegen und in fremden Grundstücken wieder mit nach Hause zu nehmen!
 
Führen Sie sich die Auswirkungen, auch für Sie selbst als Verbraucher, zum Beispiel beim Gemüse- und Salatanbau, vor Augen und haben Sie Verständnis dafür, dass der Hundekot gerade in landwirtschaftlichen Grundstücken dazu führt, dass Erntegut verunreinigt werden kann. Für die auf solche Art betroffenen Landwirte zieht dies erhebliche finanzielle Einbußen nach sich und
 
·         für Sie als Verbraucher steht das Thema Appetitlichkeit ganz sicher im Vordergrund.
 
Wir möchten Sie als Hundebesitzer deshalb bitten und an alle appellieren, die in der Natur Erholung suchen, das Betreten der Kulturen zu unterlassen und auf den Wirtschaftswegen zu bleiben.
 
Landesbauernverband in Baden-Württemberg e. V.